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Objektbezogene Hausgeldabrechnung in der WEG – Was Käufer und Verkäufer wirklich wissen müssen

Objektbezogene Hausgeldabrechnung in der WEG – Was Käufer und Verkäufer wirklich wissen müssen

Warum ein klarer Hinweis des Maklers spätere Konflikte verhindert – und wieso diesmal ausnahmsweise nicht die Hausverwaltung schuld ist

Wer in Garmisch-Partenkirchen eine Eigentumswohnung kauft oder verkauft, taucht automatisch in die spannende Welt des Wohnungseigentumsrechts ein. Ein Punkt wird dabei fast immer unterschätzt, obwohl er für beide Seiten relevant ist: Die Hausgeldabrechnung ist objektbezogen – nicht personenbezogen.

Das bedeutet: Nicht der frühere, sondern der aktuelle Eigentümer wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen, egal für welchen Zeitraum die Kosten entstanden sind.

Um das zu verstehen, lohnt sich ein kurzer Blick ins Gesetz – und ein Beispiel aus der Praxis.


Was regelt das WEG eigentlich genau?

Die Grundlage findet sich in zwei zentralen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes:

  • § 16 WEG – Verteilung der Kosten und Lasten
  • § 28 WEG – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Daraus folgt eindeutig:
Die WEG darf Kosten nur gegenüber demjenigen geltend machen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung im Grundbuch steht. Das ist immer der aktuelle Eigentümer – unabhängig davon, wer die Kosten verursacht hat.

Juristisch spricht man von der objektbezogenen Kostenhaftung oder der Wohnungsbezogenheit der Abrechnung.


Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnung in Garmisch-Partenkirchen wird am 1. Oktober an den Käufer übergeben. Die Jahresabrechnung wird allerdings erst (oder eher schon) im Februar des Folgejahres beschlossen.

In dieser Abrechnung tauchen Kosten auf, die den Zeitraum Januar bis September des Vorjahres betreffen – also die Zeit, in der der Verkäufer noch Eigentümer war.

Wer muss nun zahlen?
Der neue Eigentümer.

Und zwar ganz offiziell.

Er kann sich das Geld im Innenverhältnis zwar vom Verkäufer zurückholen – aber die WEG selbst hat damit nichts zu tun.


Wichtiger Hinweis: Die Hausverwaltung macht keine zwei Abrechnungen – und darf es auch gar nicht

Viele Menschen glauben, die Hausverwaltung könne einfach zwei Abrechnungen erstellen: Eine für den Verkäufer, eine für den Käufer.

Das klingt logisch, wurde früher in Ausnahmefällen auch gemacht – aber:
Rechtlich ist das nicht zulässig.
Die Abrechnung muss an den Eigentümer gerichtet sein, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch steht.

Warum ist das so?

  • Die WEG hat nur einen Schuldner: den aktuellen Eigentümer
  • Eine zweite „Sonderabrechnung“ wäre rechtlich unwirksam
  • Die Verwaltung würde ihre Kompetenzen überschreiten

Und jetzt kommt der humorvolle Teil:

Ausnahmsweise kann die Hausverwaltung hier wirklich sagen:
„Wir sind nicht schuld.“

Denn sie dürfen gar nicht anders, selbst wenn alle Beteiligten es sich wünschen würden.

Die WEG-Welt wäre manchmal einfacher, wenn sich das Gesetz für Pragmatismus interessieren würde – aber leider möchte es lieber korrekt sein.


Warum ein guter Makler hier aktiv aufklären muss

Genau an diesem Punkt trennt sich die Spreu vom Weizen: Ein professioneller Makler weist Käufer und Verkäufer proaktiv darauf hin, wie die Abrechnung funktioniert – weil es sonst niemand tut!

Warum?

  • Damit niemand von einer Nachzahlung überrascht wird
  • Damit beide Parteien bereits vor dem Notartermin wissen, dass sie intern einen finanziellen Ausgleich vereinbaren müssen
  • Damit keine Konflikte nach Kaufpreiszahlung entstehen
  • Und weil Transparenz Vertrauen schafft

Im Notarvertrag findet sich häufig bereits ein Hinweis darauf, dass Käufer und Verkäufer diese Punkte untereinander regeln müssen. Aber ein Notar erläutert dies nicht so ausführlich wie ein Makler – und schon gar nicht anhand praktischer Beispiele.

Gerade in Garmisch-Partenkirchen, wo viele Einheiten als Ferienimmobilien, Kapitalanlagen oder Zweitwohnsitze genutzt werden, ist dieser Hinweis besonders wertvoll.


Was Käufer und Verkäufer konkret tun sollten

  • Bereits im Vorfeld klären, wie Kosten zeitanteilig ausgeglichen werden
  • Letzte Abrechnungen und den aktuellen Wirtschaftsplan prüfen
  • Ggf. pauschale oder monatsgenaue Regelungen treffen
  • Spätestens beim Notartermin die Regelung schriftlich festhalten
  • Bei Bedarf Rücksprache mit der Hausverwaltung halten (diesmal ohne ihr die Schuld zu geben)

Und weil dieses Wissen gewissermaßen ein wichtiger Grundstein für einen reibungslosen Eigentümerwechsel ist, lohnt sich die rechtzeitige Aufklärung umso mehr.


Fazit: Objektbezogene Abrechnung – kein Problem, wenn man es vorher weiß

Die WEG folgt einem klaren Rechtsprinzip. Das Problem ist nie das Gesetz, sondern nur das fehlende Wissen darüber.

Ein guter Makler sorgt dafür, dass Käufer und Verkäufer:

  • vorbereitet sind
  • fair verhandeln
  • spätere Überraschungen vermeiden
  • und wissen, dass die Hausverwaltung in diesem Fall wirklich nichts dafür kann

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